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Copyright Notice:

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AGBs

1. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Nerofilm. Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben sind nur dann gültig, wenn sie von Nerofilm schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit Nerofilm sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Auftragserteilung

2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Nerofilm schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.

3. Kosten

3.1 Die von Nerofilm angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist. Reise- und Materialkosten sind im Preis nicht enthalten und vom Auftraggeber auf gesonderten Nachweis gesondert zu erstatten.
3.2 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Nerofilm hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Nerofilm zurückzuführen sind.
3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Nerofilm verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz oder Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4. Herstellung

4.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Nerofilm. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Nerofilm befolgt wurden.
4.3 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.

5. Zeitplan

5.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und Nerofilm einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest.
5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Nerofilm den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Nerofilm trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Artikel 5.3 entsprechend.

6. Abnahme

6.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt Nerofilm dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerkes und/oder es findet eine Vorführung des Films statt, durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, den Film anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
6.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht.
6.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Nerofilm nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
6.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Nerofilm schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt fällig.

8. Urheberrechte

8.1 Nerofilm verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen.
8.2 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Nerofilm dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie Nerofilm selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
8.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
8.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
8.5 Nerofilm ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Nerofilm hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen und/oder vorführen zu lassen.

9. Haftung

9.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Nerofilm nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Nerofilm oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. 

9.2 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von Nerofilm für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.
10.2 Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform einschließlich Fax und E-Mail.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Nerofilm gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

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